Hausverwalterin prüft am Schreibtisch eine Nebenkostenabrechnung mit Rechnungen für Hausmeister, Reinigung und Gartenpflege
Ratgeber · Recht & Kosten

Gebäudeservice & Betriebskosten: Was ist umlagefähig?

Hausmeister, Gartenpflege, Gebäudereinigung und Winterdienst sind typische umlagefähige Betriebskosten – aber nicht jede Leistung gehört in die Nebenkostenabrechnung. Dieser Ratgeber zeigt, was die Betriebskostenverordnung erlaubt, wo die Grenzen liegen und wie Belege prüffähig bleiben.

Gebäudeservices gehören in vielen Nebenkostenabrechnungen zu den größeren Posten. Gleichzeitig sind sie eine häufige Streitquelle: Darf der Hausmeister voll umgelegt werden, obwohl er auch Reparaturen erledigt? Ist die Neubepflanzung des Vorgartens Gartenpflege? Und was gilt, wenn der Winterdienst von einer Fachfirma kommt?

Dieser Ratgeber erklärt für Vermieter, Hausverwaltungen und Eigentümer, welche Leistungen rund um Reinigung, Grün, Winterdienst und Hausmeister in der Regel umlagefähig sind, wo die Grenze zu Instandhaltung und Verwaltung verläuft und wie Rechnungen gestaltet sein sollten, damit die Abrechnung prüffähig bleibt.

Die Grundlagen: Wann Betriebskosten umgelegt werden dürfen

Nach § 556 Abs. 1 BGB können Vermieter und Mieter vereinbaren, dass der Mieter die Betriebskosten trägt. Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Welche Kostenarten dazugehören, zählt § 2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) auf.

Drei Voraussetzungen sind entscheidend:

  1. Vereinbarung im Mietvertrag: Ohne wirksame Umlagevereinbarung trägt der Vermieter die Kosten selbst. Nach der Rechtsprechung genügt in der Regel ein Verweis auf die Betriebskostenverordnung. Sonstige Betriebskosten nach § 2 Nr. 17 BetrKV müssen dagegen einzeln benannt sein.
  2. Laufende Kosten: Umlagefähig sind wiederkehrende Kosten des Betriebs, keine einmaligen Anschaffungen oder Reparaturen.
  3. Jährliche Abrechnung: Über Vorauszahlungen ist jährlich abzurechnen. Die Abrechnung muss dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitgeteilt werden (§ 556 Abs. 3 BGB).

Die vier Kostenarten des Gebäudeservice

Für Gebäudeservices sind vor allem vier Nummern der BetrKV relevant.

Straßenreinigung und Winterdienst (§ 2 Nr. 8)

Dazu gehören die Gebühren für die öffentliche Straßenreinigung und die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen. Der Winterdienst wird in der Regel dieser Position zugeordnet – einschließlich Streumittel und der Vergütung eines beauftragten Winterdienstes. Pflichten, Zeiten und Organisation erklärt unser Ratgeber zur Räum- und Streupflicht.

Gebäudereinigung (§ 2 Nr. 9)

Umlagefähig ist die Säuberung der gemeinsam genutzten Gebäudeteile, etwa Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen und Aufzugskabine. Typisch ist die Treppenhausreinigung; auch die Reinigung der Fenster in Gemeinschaftsbereichen gehört in der Regel dazu. Zur selben Nummer zählt die Ungezieferbekämpfung. Kostenfaktoren und Intervalle beschreibt der Ratgeber Treppenhausreinigung: Kosten & Umlage.

Gartenpflege (§ 2 Nr. 10)

Gemeint ist die Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, die Pflege von Spielplätzen einschließlich der Erneuerung von Sand sowie die Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen. Rasenmähen, Laubbeseitigung, Heckenschnitt und Beetpflege fallen typischerweise darunter. Nach dem Bundesgerichtshof können auch die Kosten für das Fällen eines morschen, nicht mehr standsicheren Baums grundsätzlich als Gartenpflege umgelegt werden (BGH, VIII ZR 107/20).

Hauswart (§ 2 Nr. 14)

Umlagefähig sind die Vergütung, die Sozialbeiträge und alle geldwerten Leistungen für den Hauswart, soweit seine Arbeit nicht Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betrifft. Wichtig: Soweit der Hauswart Arbeiten nach den Nummern 2 bis 10 und 16 erledigt – etwa Treppenhausreinigung, Gartenpflege oder Winterdienst –, dürfen diese nicht zusätzlich unter der jeweiligen Nummer abgerechnet werden. Das gilt auch, wenn ein externer Hausmeisterservice beauftragt ist.

Was nicht umlagefähig ist: Instandhaltung, Reparatur, Verwaltung

§ 1 Abs. 2 BetrKV nimmt zwei Kostengruppen ausdrücklich aus: Verwaltungskosten sowie Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten. Zu den Verwaltungskosten zählen unter anderem die Kosten der für die Verwaltung erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht und die Kosten der Geschäftsführung. Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten fallen an, um Mängel infolge von Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung zu beseitigen und den bestimmungsmäßigen Gebrauch zu erhalten.

Für den Gebäudeservice bedeutet das: Reparaturen, der Austausch defekter Bauteile, Malerarbeiten im Treppenhaus, die Koordination von Handwerkern oder Wohnungsübergaben gehören nicht in die Betriebskosten. Auch die erstmalige Anlage oder grundlegende Umgestaltung einer Außenanlage gilt in der Regel nicht als laufende Gartenpflege. Gleiches gilt für einmalige Reinigungen nach Bau- oder Sanierungsarbeiten.

Die folgende Übersicht fasst typische Leistungen zusammen:

LeistungBetrKVumlagefähig?
Treppenhausreinigung durch Dienstleister§ 2 Nr. 9in der Regel ja
Reinigung von Kellergängen, Fluren, Aufzugskabine§ 2 Nr. 9in der Regel ja
Reinigung nach Handwerker- oder Sanierungsarbeitenkeinein der Regel nein
Rasenmähen, Heckenschnitt, Laubbeseitigung§ 2 Nr. 10in der Regel ja
Ersatz abgestorbener Pflanzen und Gehölze§ 2 Nr. 10in der Regel ja
Erstanlage oder Neugestaltung von Außenanlagenkeinein der Regel nein
Fällung eines morschen, nicht standsicheren Baums§ 2 Nr. 10grundsätzlich ja
Winterdienst durch Fachfirma, Streumittel§ 2 Nr. 8in der Regel ja
Anschaffung von Schneeschiebern oder Gartengerätenkeinein der Regel nein
Hausmeister: Reinigung, Grünpflege, Winterdienst§ 2 Nr. 14ja, ohne Doppelabrechnung
Hausmeister: Reparaturen und Kleininstandsetzungkeinenein
Hausmeister: Wohnungsübergaben, Verwaltungsaufgabenkeinenein

Hausmeister mit Mischtätigkeit: Kosten aufschlüsseln

In der Praxis übernehmen Hausmeister fast immer beides: umlagefähige Tätigkeiten wie Reinigung, Grünpflege und Winterdienst sowie nicht umlagefähige wie kleine Reparaturen oder Verwaltungsaufgaben. Der Anteil für Instandhaltung, Instandsetzung und Verwaltung muss herausgerechnet werden, bevor die Hauswartkosten umgelegt werden. Verlangt ein Mieter Belegeinsicht, muss nachvollziehbar sein, wie die Aufteilung zustande gekommen ist.

Bewährte Wege zur sauberen Aufschlüsselung:

  • Leistungsverzeichnis mit getrennten Positionen: Der Vertrag mit dem Hausmeisterservice weist umlagefähige und nicht umlagefähige Leistungen getrennt aus, idealerweise mit eigenem Preis.
  • Zeiterfassung nach Tätigkeitsart: Bei Abrechnung nach Stunden werden Einsätze den Kategorien Reinigung, Grünpflege, Winterdienst, Reparatur und Verwaltung zugeordnet.
  • Separate Rechnungen: Reparaturen und Sonderaufträge werden getrennt vom laufenden Service berechnet.
  • Nachvollziehbare Schätzungen: Wo keine genaue Erfassung möglich ist, sollte die Aufteilung auf einer plausiblen, dokumentierten Grundlage beruhen. Pauschale Abzüge ohne Begründung führen häufig zu Streit.

Das Wirtschaftlichkeitsgebot

Nach § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB ist bei der Abrechnung der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Vermieter sollen nur Kosten umlegen, die bei vernünftiger Abwägung von Kosten und Nutzen angemessen sind. Das billigste Angebot ist nicht zwingend vorgeschrieben – Qualität, Zuverlässigkeit und Nachweisführung dürfen eine Rolle spielen. Überhöhte Preise, unnötige Leistungen oder zu häufige Intervalle können Mieter aber beanstanden.

Praktisch bewährt haben sich:

  • Leistungsumfang und Intervalle am Objekt ausrichten, nicht an Maximalstandards,
  • Verträge regelmäßig überprüfen und bei Bedarf Vergleichsangebote einholen,
  • Leistungen bündeln, um Anfahrten und Koordinationsaufwand zu reduzieren,
  • Entscheidungsgrundlagen dokumentieren, etwa Angebotsvergleiche und Begehungsprotokolle.

Belege und Rechnungen: So bleibt die Abrechnung prüffähig

Eine gute Nebenkostenabrechnung beginnt bei der Rechnung des Dienstleisters. Für Hausverwaltungen sind folgende Punkte hilfreich:

  1. Objektbezug: Eine Rechnung je Objekt oder eine klare Aufteilung nach Objekten, wenn mehrere Häuser betreut werden.
  2. Zuordnung zur Kostenart: Getrennte Positionen für Gebäudereinigung, Gartenpflege, Winterdienst und Hauswart – passend zur Gliederung der Abrechnung.
  3. Leistungszeitraum: Den Zeitraum angeben, damit Kosten dem richtigen Abrechnungsjahr zugeordnet werden können.
  4. Arbeitskosten getrennt ausweisen: Arbeits- und Fahrtkosten getrennt von Material und Entsorgung – das ist für die Steuerermäßigung der Mieter nach § 35a EStG wichtig.
  5. Nicht umlagefähige Leistungen separat: Reparaturen, Sonderreinigungen nach Baumaßnahmen und Verwaltungsleistungen auf eigenen Rechnungen.
  6. Leistungsnachweise: Einsatzprotokolle, Reinigungspläne und Begehungsberichte, die auf Nachfrage vorgelegt werden können.

§ 35a EStG: Was Mieter steuerlich geltend machen können

Mieter können Arbeitskosten für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen, die über die Nebenkosten abgerechnet werden, in der Regel steuerlich geltend machen. Nach § 35a EStG ermäßigt sich die Einkommensteuer um 20 Prozent der Arbeitskosten – bei haushaltsnahen Dienstleistungen wie Treppenhausreinigung, Gartenpflege, Winterdienst und Hausmeistertätigkeiten um höchstens 4.000 Euro im Jahr, bei Handwerkerleistungen um höchstens 1.200 Euro im Jahr. Begünstigt sind nur die Arbeitskosten, nicht das Material.

Voraussetzung ist, dass sich der Anteil des Mieters aus der Nebenkostenabrechnung ergibt oder durch eine Bescheinigung des Vermieters oder der Verwaltung belegt wird. Für Unternehmen gilt die Steuerermäßigung nicht; dort sind solche Kosten in der Regel Betriebsausgaben.

Gebäudeservice mit klarer Abrechnung

Damit Betriebskosten umlagefähig bleiben, muss die Struktur schon im Vertrag mit dem Dienstleister stimmen. AXO REAL übernimmt Hausmeisterservice, Gebäudereinigung, Gartenpflege und Winterdienst für Hausverwaltungen, Eigentümer und Unternehmen – mit Leistungsverzeichnissen, die umlagefähige und nicht umlagefähige Leistungen trennen, und Rechnungen, die sich den Kostenarten der Abrechnung zuordnen lassen. Mit 40 Jahren Erfahrung kennen wir die Anforderungen von Verwaltungen ebenso wie die Fragen von Mietern. Von Wuppertal aus betreuen wir Objekte in der Region. Bei einer kostenfreien Objektbegehung nehmen wir den Bedarf auf und erstellen ein Angebot, das zu Ihrer Abrechnung passt.

Stand: 14. Oktober 2026. Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Häufige Fragen

Kurz beantwortet.

Die wichtigsten Fragen zum Thema auf einen Blick.

Sind Hausmeisterkosten immer umlagefähig?

Nein, nur soweit der Hausmeister umlagefähige Tätigkeiten ausführt, etwa Reinigung, Gartenpflege, Winterdienst oder die Bedienung haustechnischer Anlagen. Anteile für Reparaturen, Instandhaltung und Verwaltung müssen herausgerechnet werden. Außerdem muss der Mietvertrag die Umlage der Betriebskosten vorsehen.

Ist Gartenpflege umlagefähig, wenn Mieter den Garten nicht nutzen dürfen?

In der Regel ja. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine gepflegte Gemeinschaftsfläche den Wohnwert des gesamten Anwesens verbessert und die Kosten deshalb auch dann umgelegt werden können, wenn Mieter den Garten nicht nutzen dürfen (BGH, VIII ZR 135/03). Anders kann es sein, wenn Flächen allein dem Vermieter, einzelnen Mietern oder der Öffentlichkeit zur Nutzung überlassen sind.

Darf eine Reinigung nach Handwerkerarbeiten umgelegt werden?

In der Regel nicht. Reinigungen, die durch Reparaturen, Sanierungen oder Bauarbeiten notwendig werden, gehören zu den Kosten der jeweiligen Maßnahme und damit zur Instandhaltung oder Instandsetzung. Umlagefähig ist die laufende Gebäudereinigung nach § 2 Nr. 9 BetrKV.

Ist der Winterdienst einer Fachfirma umlagefähig?

In der Regel ja, als Kosten der Straßenreinigung nach § 2 Nr. 8 BetrKV, wenn der Mietvertrag die Umlage vorsieht. Dazu zählen auch Streumittel und üblicherweise vereinbarte Bereitschaftspauschalen. Erledigt der Hausmeister den Winterdienst, laufen die Kosten nur über die Hauswartposition.

Was sollte auf der Rechnung eines Gebäudedienstleisters stehen?

Objekt, Leistungszeitraum, die einzelnen Leistungen getrennt nach Kostenart sowie die Arbeitskosten getrennt von Material und Entsorgung. Nicht umlagefähige Leistungen wie Reparaturen sollten auf separaten Rechnungen stehen. So lässt sich die Abrechnung leicht prüfen, und Mieter können ihren Anteil nach § 35a EStG geltend machen.

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